Auszüge relevanter Urteile
Landgericht
Stuttgart (Az. 17 O 338/06): "Denn nicht nur in Fachkreisen gilt es als
unseriös, einen Zuschussverlag zu betreiben, in welchem die Autoren
selbst die Erstellung ihrer eigenen Bücher bezahlen müssen."
Das
Landgericht München (Az. 4 6 U 2250/09) hat mit Urteil vom 05.02.2009
entschieden, dass der Begriff "Pseudoverlag" zulässig sei. Er,
so der Wortlaut im Urteil, "charakterisiert und beschreibt den
Unterschied der Leistungen des Dienstleisterverlages von denen der üblichen
Publikumsverlage, die insbesondere die finanziellen Aufwendungen für
die Herausgabe eines Manuskripts als Buch vorlegen". Weiter heißt es wörtlich in dem Urteil: "Die Dienstleisterverlage [...] sind eben keine Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind."
Landgericht Frankfurt (Urteil vom 30.11.2006, Az. 3/11 O 136/06): Das LG Frankfurt stellt einen Verstoß gegen § 5 UWG fest: "Wirbt
ein so genannter Zuschussverlag, bei dem der Autor für die
Veröffentlichung seines Werkes einen eigenen finanziellen Beitrag zu
leisten hat, mit
dem Hinweis, seine Verträge seien auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Verlagsgesetz überprüft und empfohlen, so ist dieser Hinweis
irreführend. Denn die Regelungen des Verlagsgesetzes sehen einen Zuschuss des Autors zu den Publikationskosten gerade nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Dispositivität dieser Regelungen ein Verstoß gegen das Verlagsgesetz nicht vorliegt."
OLG München (Urteil vom 13.07.2009, Az. 4 6 U 2250/09): "Die
Dienstleisterverlage, wie eben die der Klägerin, sind eben keine
Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der
interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind. [...] Üblichweise werden Bücher solcher Unternehmen kaum im Buchhandel angeboten."
BGH, NJW 2002, 1192 = AfP 2002, 169 – "Käse-Vergleich"
"Zuschussverlage verhalten sich gegenüber den publizierenden Autoren wie
ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlangt, es
bezahlt, dann aber zu Hause feststellt, dass man nur 100 Gramm bekommen
habe. Dies ist jedoch ´Betrug´."
OLG Köln (Urteil vom 16.12.2008, Az. 15 U 116/08) zur täuschenden Namenswahl von Druckkostenzuschuss- und Pseudoverlagen: Das Gericht bestätigt, dass im konkreten Fall mit "bewusst wohlklingende Namen und Bezeichnungen von ähnlich renommierten Verlagen und Vereinigungen" gearbeitet wird, "um so potentielle Autoren zu täuschen". [...] "Die in der Wahl der Unternehmensbezeichnungen zum Ausdruck gebrachte Systematik indiziert ein Täuschungsbewusstsein."
Bei Zuschussverlagen kann man kein Geld verdienen.
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1409/12 vom 14.08.2013): Kernaussage des
Urteils: Wer Bücher bei einem Druckkostenzuschussverlag veröffentlicht,
gibt damit zu erkennen, dass er das Schreiben nicht professionell
betreibt, und kann deshalb dabei entstehende Verluste nicht steuerlich
geltend machen. Dass der Kläger allein 4.841 Euro an
"Publikationskosten" an den Verlag gezahlt hatte, wollte er selbst als
Beweis für seine Gewinnerzielungsabsicht verstanden wissen. Das Gericht
sah in dem "Druckkostenzuschuss" jedoch eher das Gegenteil, "weil
die Druckkosten bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst
hätten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen gewesen
wäre", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. "Um
überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als
1.000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen
seien auch bei einem 'aktiveren' Marketing des Verlages bei einem
Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen."
(Quelle: mediafon.net)
