Rechtsprechungen


Auszüge relevanter Urteile


Landgericht Stuttgart (Az. 17 O 338/06): "Denn nicht nur in Fachkreisen gilt es als unseriös, einen Zuschussverlag zu betreiben, in welchem die Autoren selbst die Erstellung ihrer eigenen Bücher bezahlen müssen." 
 

Das Landgericht München (Az. 4 6 U 2250/09) hat mit Urteil vom 05.02.2009 entschieden, dass der Begriff "Pseudoverlag" zulässig sei. Er, so der Wortlaut im Urteil, "charakterisiert und beschreibt den Unterschied der Leistungen des Dienstleisterverlages von denen der üblichen Publikumsverlage, die insbesondere die finanziellen Aufwendungen für die Herausgabe eines Manuskripts als Buch vorlegen". Weiter heißt es wörtlich in dem Urteil: "Die Dienstleisterverlage [...] sind eben keine Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind."
  
 
Landgericht Frankfurt (Urteil vom 30.11.2006, Az. 3/11 O 136/06): Das LG Frankfurt stellt einen Verstoß gegen § 5 UWG fest: "Wirbt ein so genannter Zuschussverlag, bei dem der Autor für die Veröffentlichung seines Werkes einen eigenen finanziellen Beitrag zu leisten hat, mit dem Hinweis, seine Verträge seien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verlagsgesetz überprüft und empfohlen, so ist dieser Hinweis irreführend. Denn die Regelungen des Verlagsgesetzes sehen einen Zuschuss des Autors zu den Publikationskosten gerade nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Dispositivität dieser Regelungen ein Verstoß gegen das Verlagsgesetz nicht vorliegt."
 

OLG München (Urteil vom 13.07.2009, Az. 4 6 U 2250/09): "Die Dienstleisterverlage, wie eben die der Klägerin, sind eben keine Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind. [...] Üblichweise werden Bücher solcher Unternehmen kaum im Buchhandel angeboten."


BGH, NJW 2002, 1192 = AfP 2002, 169 – "Käse-Vergleich"
"Zuschussverlage verhalten sich gegenüber den publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlangt, es bezahlt, dann aber zu Hause feststellt, dass man nur 100 Gramm bekommen habe. Dies ist jedoch ´Betrug´."


OLG Köln (Urteil vom 16.12.2008, Az. 15 U 116/08) zur täuschenden Namenswahl von Druckkostenzuschuss- und Pseudoverlagen: Das Gericht bestätigt, dass im konkreten Fall mit "bewusst wohlklingende Namen und Bezeichnungen von ähnlich renommierten Verlagen und Vereinigungen" gearbeitet wird, "um so potentielle Autoren zu täuschen". [...] "Die in der Wahl der Unternehmensbezeichnungen zum Ausdruck gebrachte Systematik indiziert ein Täuschungsbewusstsein."
 
 
Bei Zuschussverlagen kann man kein Geld verdienen. 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1409/12 vom 14.08.2013): Kernaussage des Urteils: Wer Bücher bei einem Druckkostenzuschussverlag veröffentlicht, gibt damit zu erkennen, dass er das Schreiben nicht professionell betreibt, und kann deshalb dabei entstehende Verluste nicht steuerlich geltend machen. Dass der Kläger allein 4.841 Euro an "Publikationskosten" an den Verlag gezahlt hatte, wollte er selbst als Beweis für seine Gewinnerzielungsabsicht verstanden wissen. Das Gericht sah in dem "Druckkostenzuschuss" jedoch eher das Gegenteil, "weil die Druckkosten bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst hätten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen gewesen wäre", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. "Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als 1.000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen seien auch bei einem 'aktiveren' Marketing des Verlages bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen."

(Quelle: mediafon.net)